Satzung
der Schützengemeinschft Marnheim
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
1. Der Verein trägt den Namen Schützengemeinschaft Marnheim e.V.
Er wurde am 2. Mai 1972 gegründet und am 17. Oktober 1972 unter der Nr. 1099 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kaiserslautern eingetragen und hat seinen Sitz in 67297 Marnheim. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Zweck des Vereins:
1. Der Verein dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung und Kameradschaft.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
3. Er ist Mitglied des Sportschützenkreises Kaiserslautern-Donnersberg e.V., des „Pfälzischen Sportschützenbundes“ im „Deutschen Schützenbund“ und des Sportbundes Pfalz, deren Satzung er anerkennt.
§ 3 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft:
Der Verein hat:
a) Aktive Mitglieder über 18 Jahren
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzu- teilen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von 4 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
5. Mitglieder die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Vereinsjugend:
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation der Schützengemeinschaft Marnheim. Sie arbeitet gemäß einer eigenen Vereinsjugendordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zuritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden von Fall zu Fall bestimmt.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von er Vereinsleitung erlassenen zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
3. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
4. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimmrecht und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
5. Jeder Aktive hat jährlich 10 Arbeitsstunden zu leisten oder ersatzweise € 7,50 für jede nicht geleistete Arbeitsstunde an den Verein zu zahlen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder durch schriftliche Kündigung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5, Abs. 2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Jahreshauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen und haben Ihren Mitgliedsausweis abzugeben.
§ 8 Beiträge der Mitglieder:
1. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag.
Die Höhe des Beitrages ist von der Vorstandschaft festzusetzen und hat mindestens dem vom Deutschen Sportbund festgesetzten Mindestbeitrag zu entsprechen.
2. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
§ 9 Leitung und Verwaltung:
1. Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte. Bei Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind je allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Schießwart, dem Jugendleiter und 8 Beisitzern..
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
4. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereines festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt einen Ersatzmann zu ernennen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
§ 10 Kassenprüfer:
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Entschädigung an Mitglieder:
Sämtliche Organ des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.
§ 12 Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird von 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes und seiner Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
f) Beschlussfassung über den An- oder Verkauf von Grundstücken.
g) Satzungsänderungen
h) Verschiedenes
2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Außerordentliche Hauptversammlung:
1. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33 1/3 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.
§ 14 Besondere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung:
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
1. Änderung der Satzung: Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu aufgelegt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
2. Ausschluss eines Mitgliedes.
3. Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereines, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entscheiden den Verein weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereines kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung angekündigt ist.
4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamts treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von 10 Jahren zu verwalten und im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Erfolgt keine Neugründung mehr so ist das Vereinsvermögen ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Entsprechendes gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall de bisherigen Vereinszwecks.
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Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung vom 2. Mai 1972.
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Erste Änderung der Satzung, erforderlich durch gesetzliche Vorschriften, beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 28. März 1980.
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Zweite Änderung der Satzung, erforderlich durch die gestiegenen Mitgliederzahlen und die Ausweitung des Schießbetriebes, beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 9. Juni 1989.
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Dritte Änderung der Satzung, erforderlich durch die Aufnahme einer Jugendordnung, beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 9. Juni 1989.
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Vierte Änderung der Satzung, erforderlich durch gestiegenen Arbeitsaufwand, beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 7. Mai 1999.
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Fünfte Änderung der Satzung, erforderlich auf Antrag, beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 20. Mai 2005.
Marnheim, im Mai 2005
