Arbeitseinsatzregeln
Lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom Mai 1999 und der Änderung unserer Satzung vom Mai 2005 gilt folgende Arbeitsordnung
1. Jedes aktive Mitglied ab 18 Jahren ist zur Arbeitsleistung verpflichtet. Passive Mitglieder können freiwillig Arbeit leisten. . Die Leistung ist zu erbringen für alle anfallenden Arbeiten zur Instandhaltung des Sportheimes, der Außenanlagen und der Sportanlagen, sowie für neu zu erstellende Gebäude und Anlagen, Aufwand bei offiziellen Veranstaltungen des Vereins und Aufwand der Verwaltungsaufgaben für den Verein.
2. Der Vorstand ist berechtigt, bei höherer Gewalt oder behördlichen Auflagen zusätzliche oder außerordentliche Arbeitseinsätze einzuberufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Erfordernis eines Arbeitseinsatzes erst nach der Durchführung der Mitgliederversammlung akut wird und die Arbeitsausführung keinen Aufschub duldet.
3. Die Teilnahme am Arbeitseinsatz wird schriftlich festgehalten und nach dem letzten Arbeitstag im Jahr abgerechnet. Der Betrag für nicht geleistete Arbeitsstunden von arbeitspflichtigen Mitgliedern wird, gemäß der in der Mitgliederversammlung beschlossen Höhe, in Rechnung gestellt. Beim Vorliegen einer Einzugsermächtigung wird der Betrag abgebucht, ansonsten ist dieser binnen 4 Wochen zu begleichen.
4. Nicht arbeitspflichtige (freigestellte) Mitglieder sind:
5. Erwachsene ab dem 65. Lebensjahr
6. Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes und Ersatzdienstleistende
7. Behinderte und Schwangere
8. Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder
9. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 10 Stunden.
10. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde können ersatzweise € 7,50 gezahlt werden.
11. In Ausnahmefällen können Mitglieder vom Arbeitseinsatz befreit werden, darüber entscheidet alleine der Vorstand.
Schlussbestimmung
1. Alle von Mitgliedern nicht erfüllten finanziellen Pflichten gegenüber dem Verein bleiben durch Austritt oder Ausschluss unbenommen und können durch gerichtliche Maßnahmen durch den Verein eingezogen werden.
2. Sollten Teile dieser Satzung rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle anderen Bestimmungen davon unberührt.
3. Als Gerichtsstand gilt für alle Parteien der Gerichtsort des Vereinssitzes als vereinbart.


